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Mehr Steuertransparenz durch das Krypto-Meldepflichtgesetz

Mai 2026
Kategorien: Klienten-Info
Mehrere goldfarbene Bitcoin-Münzen liegen auf einer dunklen Oberfläche, eine davon steht aufrecht im Vordergrund. Symbolhafte Darstellung für mehr Steuertransparenz durch das Krypto-Meldepflichtgesetz.

Mit Jahresbeginn ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025) in Kraft getreten. Die Umsetzung von DAC 8 in Österreich sieht einen automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Krypto-Assets bzw. über damit zusammenhängende Transaktionen vor, wodurch die Steuertransparenz erhöht und die Steuerhinterziehung bzw. -vermeidung im Zusammenhang mit Krypto-Assets zurückgedrängt werden soll.

Der Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern - neben den EU-Mitgliedern haben sich auch einige Drittstaaten (die USA ab 2029) zur Teilnahme verpflichtet - ist dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten (durch das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz) ähnlich. Anbieter von Kryptodienstleistungen wie Kryptobörsen, Broker oder Wallet-Provider müssen eine umfassende Identifikation ihrer Kunden vornehmen und jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen an die jeweils lokale Finanzverwaltung melden. Der Begriff der Kryptodienstleistungen ist dabei weitreichend und umfasst z.B. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. In Österreich betrifft die Meldepflicht Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche nach der "Markets in Crypto-Assets Regulation"-Verordnung (MiCAR-VO) zugelassen sind, und jene, die außerhalb der MiCAR-VO Kryptodienstleistungen anbieten.

Die zu meldenden Daten umfassen bei der meldepflichtigen Person Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) wie auch Informationen zum meldenden Anbieter - hierbei sind es Name, Adresse, Steuernummer, individuelle Identifikationsnummer und (sofern vorhanden) LEI (Legal Entity Identifier). Pro meldepflichtigem Kryptowert werden folgende transaktionsbezogene Informationen übermittelt:

  • der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen bei Erwerb oder Veräußerung gegen eine staatliche Währung;
  • der aggregierte beizulegende Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten sowie die Zahl der Transaktionen bei einem Tausch gegen andere Kryptowährungen, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch den meldepflichtigen Nutzer;
  • der aggregierte beizulegende Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen).

Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr und die Meldung hat elektronisch jeweils bis 31. Juli des Folgejahres an das BMF zu erfolgen. Somit muss die Meldung betreffend das Jahr 2026 bis spätestens 31. Juli 2027 erfolgen.

Die Änderungen durch das Krypto-Meldepflichtgesetz führen zu deutlich besseren Informationsgrundlagen der Behörden - das österreichische Finanzamt hat künftig Informationen zu Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten im Ausland von in Österreich Steuerpflichtigen. Somit werden Kryptotransaktionen für das Finanzamt transparenter und leichter nachvollziehbar, sodass auch Abweichungen zwischen den von den (ausländischen) Behörden gemeldeten Daten und den in den Steuererklärungen deklarierten Einkünften leichter zu erkennen sind.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kryptowährungen bei ausländischen Wallet-Anbietern gehalten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen gehandelt werden, da dann die Einkünfte aus den Kryptowährungen in der persönlichen Steuererklärung in Österreich deklariert werden müssen. Hingegen ist die Nutzung von Kryptoplattformen mit Zulassung in Österreich deutlich bequemer, da der Anbieter die Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf Einkünfte aus Kryptowährungen von Neuvermögen gem. § 27b EStG einbehalten und für den Anleger an das Finanzamt abführen muss. Gewinne aus dem Verkauf von bis 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben übrigens bei einer Behaltedauer von über einem Jahr auch weiterhin steuerfrei ("Krypto-Altvermögen").

Sofern in der Vergangenheit Einkünfte aus im Ausland gehaltenen Kryptowährungen steuerlich nicht oder nicht vollständig erklärt worden sind, sollte das Jahr 2026 noch dazu genutzt werden, die Vergangenheit zu korrigieren - gegebenenfalls in Form einer freiwilligen Offenlegung bzw. Selbstanzeige, um negative finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bild: © Adobe Stock - Robert Leßmann